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Wann braucht es eine Nährwerttabelle?

Die Nährwertdeklaration gibt Auskunft über die Menge der Nährstoffe, wie Fett, Kohlenhydrate, Eiweiss, Salz sowie Angaben zur Energiedichte, die in einem Produkt enthalten sind. Aber wann braucht es sie und welche Ausnahmen gelten?

Neu ist die Nährwertdeklaration für vorverpackte Lebensmittel obligatorisch. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, um den Verkauf handwerklich hergestellter Produkte nicht unnötig zu erschweren.

Ausgenommen von der Nährwertdeklarationspflicht sind:

  • sehr kleine Verpackungen
  • unverarbeitete Lebensmittel, wie Früchte, Gemüse, Honig
  • Käse
  • alkoholische Getränke
  • Produkte mit vernachlässigbarem Energiegehalt wie Kaugummi, Kaffee, Tee, Gewürze, Wasser
  • handwerklich hergestellte Lebensmittel bei direkter Abgabe an Konsumenten oder lokale Lebensmittelbetriebe.

Unter dem Begriff «handwerklich hergestellt» werden Lebensmittel verstanden, die durch die Herstellerin oder den Hersteller lokal hergestellt und direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eigene Produkte, die in einem Hofladen, an einem Marktstand oder aber beispielsweise an einen Bioladen, ein Reformhaus, eine Volg- oder Sparfilale in einem Umkreis von 50 Kilometern direkt verkauft werden, sind von der Pflicht also befreit.

Wird das Produkt allerdings über einen Zwischenhändler wie Biopartner oder RegioFarm an lokale Lebensmittelbetriebe geliefert, ist die Nährwertdeklaration Pflicht. Gleiches gilt beim Zwischenhandel über einen Online-Shop.

Lohnverarbeitung

Zu Unsicherheiten führen auch Fragen wie: Gilt die Ausnahme, wenn ein Betrieb seine Äpfel in die Mosterei gibt und diesen Apfelsaft im Anschluss ab Hof verkauft? Oder wenn er sein Rind zum Metzger bringt und die Würste aus dem Fleisch seines Rindes in seinem Hofladen verkauft? Nach Rücksprache mit dem Amt für Verbraucherschutz wird auch bei diesen Produkten keine Nährwerttabelle verlangt.

Onlinebestellung und Versand

Die Nährwerttabelle ist grundsätzlich nicht notwendig bei online verkauften Produkten, sofern eigene Hofprodukte direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten verkauft und beispielsweise per Post verschickt werden. Es gibt jedoch Kantone, die es anders umsetzen, weshalb sich die Rücksprache mit dem zuständigen Lebensmittelinspektorat im eigenen Kanton empfiehlt.

Wann gilt die Ausnahme nicht?

Möchte ein Betrieb sein Lebensmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen, wie zum Beispiel «Quelle von Eiweiss», «glutenfrei» oder «laktosearm» ist die Nährwert-Angabe zwingend. Dasselbe gilt,wenn ein Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf umschrieben ist wie zum Beispiel Säuglingsnahrung oder Sportlernahrung.

Michèle Hürner, Bio Suisse

Weiterführende Informationen

Mehr zur Hofverarbeitung, Deklaration und Verpackung: Hofverarbeitung (Rubrik Verarbeitung)

Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) (Website des EDI)

Handwerklich hergestellte Lebensmittel (404.1 KB) – Interpretation und Informationsvorgaben (BLV)

ProBio-Website

Fragen und Antworten aus dem Online-Farminar vom 20.04.2021 (FiBL)
PDF (419.9 KB)

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 27.05.2021

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