Verfügbarkeit biologisches Vermehrungsmaterial und das Beantragen von Bewilligungen
Für den Einsatz von nicht-biologischem Saatgut, Pflanzgut und vegetativem Vermehrungsmaterial sowie von biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht aus Schweizer Knospe Produktion stammt, und importiertem biologischem Kartoffelpflanzgut ist eine Ausnahmegenehmigung nach Bio Suisse Richtlinien erforderlich.
Auf www.organicxseeds.ch finden Sie das aktuelle Angebot an biologischen Vermehrungsmaterial in der Schweiz.
Antragsstelle für Gesuche
- für konventionelles Vermehrungsmaterial via www.organicxseeds.ch
- für biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial, welches nicht nach CH-Knospe Richtlinien produziert wurde (Jungpflanzen und Kartoffeln) via E-Mail an teambiosaatgut(at)fibl.org
Anleitung
Eine Anleitung für die Nutzung von OrganicXseeds finden Sie hier (PDF, Website OrganicXseeds)
Wenn Sie Schwierigkeiten dabei haben, kontaktieren Sie bitte die Biosaatgutstelle.
Kosten
Sind für Kulturen auf Stufe 2 ein Bioangebot verfügbar, fallen für die Bewilligung Kosten an.
Für eine Ausnahmebewilligung für eins bis fünf Sorten belaufen sich diese auf 50 Franken. Jede weitere gleichzeitig beantragte Sorte kostet zusätzlich 10 Franken.
Bitte beachten Sie das Kapitel 2.2 im Teil II der Bio Suisse Richtlinien. Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)
Weiterhin weisen wir auf die Biosortenlisten und Bezugsadressen des FiBL hin. Sie werden ständig aktualisiert und sind auf folgender Seite aufgelistet:
Sortenempfehlungen und Bezugsadressen (gleiche Rubrik).
Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial sind in folgenden Fällen von der Ausnahmepflicht befreit:
a) Konventionelle Pilzbrut (Körnerbrut) für die Produktion von Speisepilzen.
b) Bis zu fünf nicht biologische Hochstammobstbäume pro Betrieb und Jahr.
c) Biologische, aber nicht Knospe-anerkannte Steckzwiebeln (z. B. bei Verwendung von EU-Bioware).
d) Biologisches, aber nicht Knospe-anerkanntes Pflanzgut für Zierpflanzen und -gehölze
e) In Stufe 3 eingeteiltes Vermehrungsmaterial
Bei der Suche nach Obst- und Beerenpflanzgut beachten Sie bitte die Regelungen der Bio Suisse zu Lenkungsabgaben und Jungpflanzen (Rubrik Obstbau)
Mögliche Ausnahmegründe
In den Verfügbarkeitsstufen
Stufe 1 (Bio = Pflicht)
Es können nur für Erhaltung der Biodiversität, Saatgutproduktion oder Versuche Bewilligungen erteilt werden.
Stufe 2 (Bio = Regel)
Bei Arten oder Untergruppen gelistet in der Stufe 2 (Bio = Regel) werden zusätzlich Ausnahmen gewährt, wenn der Gesuchsteller nachweisen und schlüssig begründen kann, dass die verfügbaren biologischen Sorten aus agronomischen oder ökonomischen Gründen für seinen Betrieb nicht geeignet sind. Es ist möglich sich vorgängig mit der Saatgutstelle in Verbindung zu setzen.
Stufe 3 (Bio = Wunsch)
Für Vermehrungsmaterial, das in Stufe 3 eingeteilt wurde, ist in der Schweiz derzeit keine Bewilligung nötig. Es ist möglich sich auf www.organicxseeds.ch selbständig eine Bestätigung zu erstellen.
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.05.2022