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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Austausch von Hofdüngern zwischen Bio- und Nichtbiobetrieben

Die Hofdünger sind ein wichtiger Pfeiler in der Nährstoffversorgung des Biolandbaus. Viehlose oder viehschwache Biobetriebe können Hofdünger von ÖLN-Betrieben beziehen, aber es müssen Bedingungen erfüllt sein, die es beim Hofdüngertausch unter ÖLN-Betrieben nicht gibt.

Im Biolandbau ist ein gesunder Boden die Voraussetzung für gesunde Pflanzen und Tiere. Daher gibt es Begrenzungen beim Viehbesatz, um Überdüngung und Nährstoffverluste zu verhindern. Beim Ausbringen von Kompost aus Grünabfällen handelt es sich hingegen um eine willkommene Bodenverbesserung. Es sind aber die Vorschriften des Bundes bezüglich Schwermetallgehalt zu beachten. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellen in der Regel für die Kompostwerke kein Problem dar. Die nachstehen Inhalte stammen aus den Richtlinien von Bio Suisse (BSRL).

Darf ich nach der Umstellung auf Bio…

…meine Überschüsse an Mist und Gülle an meinen ÖLN-Nachbarn abgeben?

  • Nein. Ein Biobetrieb darf nur an einen andern Biobetrieb Hofdünger abgeben und höchstens die Hälfte seiner Produktion. Mindestens 50 Prozent seines Hofdüngers (gemäss Suisse Bilanz) muss ein Biobetrieb auf die eigenen Flächen ausbringen können. (BSRL Teil II Art. 2.4.3.1)

…von meinem ÖLN-Nachbarn Mist oder Gülle übernehmen?
Ja, sofern es nicht möglich ist, bei einem Biobauern in der Umgebung Hofdünger zu beziehen. Bedingungen (BSRL, Teil II, Kap. 2.4.3.1):

  • Die übernommene Menge darf nicht mehr als 50 Prozent des Bedarfes an N und P gemäss Suisse-Bilanz ausmachen
  • Nährstoffe von den eigenen Tieren und Pflanzen, die in einer eigenen oder fremden Biogasanlage vergoren wurden, dürfen zu 100 Prozent wieder auf den Knospe-Betrieb zurückgeführt werden. Sie werden dem biologischen Hofdüngeranteil zugerechnet (BSRL, Teil II, Kap. 2.4.3.2)
  • Bei nachweislichem Mangel an Nährstoffen und fehlender Verfügbarkeit von Biohofdünger auf Biomondo, kann bis zu 80 Prozent konventioneller Hofdünger zugeführt werden. Dafür muss bei der MKA eine Ausnahmebewilligung beantragt werden.
  • Von einem ÖLN-Betrieb darf nur Hofdünger übernommen werden, wenn auf Biomondo kein fester beziehungsweise flüssiger Hofdünger verfügbar ist und er die Gewässer- und Tierschutzvorschriften einhält und einem Label angeschlossen ist, das GVO in Futtermitteln verbietet (z.B. QM Fleisch, IP-Suisse, Suisse Garantie, Coop Naturafarm, TerraSuisse). Für Tierarten ohne entsprechendes Label wie Pferde und Kleintiere gibt es eine spezielle Regelung, z.B. eine Bestätigung für GVO-frei durch den Futtermittelhändler
  • Hofdüngertransfer in HODUFLU eintragen.

…Kompost aus Grünabfall zuführen?

Ja, und es ist möglich, damit bis zu 100 Prozent des Nährstoffbedarfes gemäss Suisse-Bilanz abzudecken. Bedingungen (BSRL Teil II, Kap. 2.4.2.5, 2.4.3.2 und 2.4.3.3):

  • Zugeführter Kompost und Recyclingdünger dürfen die Schwermetallgrenzwerte der ChemRRV nicht übersteigen und müssen die Qualitätsrichtlinien der Branche für Kompost und Gärgut erfüllen
  • Wie bei ÖLN-Betrieben dürfen zugeführter Kompost und Recyclingdünger die Ausbringmengen von 25 Tonnen Trockensubstanz pro Hektare, alle 3 Jahre, nicht überschreiten. Die im Kompost enthaltenen Mengen an P müssen aufgeteilt auf das einzelne Jahr, in der Suisse-Bilanz erscheinen. Die Kompostieranlage muss kontrolliert und offiziell zugelassen sein.
  • Die Kompostieranlage muss auf der Betriebsmittelliste gelistet sein. Das gilt auch für eigene, in der Kompostieranlage aufbereitete Nährstoffe.

Welche Distanzlimiten sind zu beachten?

Es gelten folgende maximalen Luftdistanzen zwischen den an- und abnehmenden Betriebszentren (BSRL Teil II, Art. 2.4.3.1 und 2.4.3.2):

  • Geflügelmist: 80km
  • Lose gehandelte Komposte, Pilzsubstrate mit Hofdünger: 80 km
  • Mist aller übrigen Tiere, Kompost Rohmaterial: 40 km
  • Gülle, Gärgut flüssig: 20 km

Komposte, Pilzsubstrat und Gärgut als Bestandteil von Handelsdüngern und Substraten oder Pilzsubstrate ohne Hofdünger sind von der Distanzlimite ausgenommen.

Paul Assmus, Bio Suisse

Weiterführende Informationen

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.11.2024

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