Beiträge und Regeln für die reduzierte Bodenbearbeitung
AP 2014-2017 sieht Beiträge für die reduzierte Bodenbearbeitung vor. Anfang März wurden die Weisungen und Erläuterungen zur Direktzahlungsverordnung 2014 veröffentlicht. In den Artikeln 79 bis 81 werden die Beiträge zur schonenden Bodenbearbeitung erläutert. Es gibt drei Beitragskategorien:
Basisbeitrag | Zusatzbeitrag für Herbizidverzicht | |
---|---|---|
(Fr./ha) | (Fr./ha) | |
Direktsaat | 250 | 400 |
Streifenfrässaat und Strip-till | 200 | 400 |
Mulchsaat | 150 | 400 |
Mulchsaat (Richtlinienanpassung Juni 2014)
Bei der Mulchsaat handelt es sich um eine ganzflächige reduzierte Bodenbearbeitung mit einer Bearbeitungstiefe von maximal 10 cm. Typische Geräte für die Mulchsaat sind Flügelschar- und Flachgrubber, Scheibeneggen oder Federzahneggen. Beim Verzicht auf eine Herbizidanwendung (was im Bio immer der Fall ist) darf für die Mulchsaat auch ein Schälpflug oder ein normaler Pflug eingesetzt werden. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird.
Ansaat von Zwischenkulturen (Richtlinienanpassung Juni 2014)
Das Ansaatverfahren für eine Zwischenkultur kann unabhängig vom Ansaatverfahren der nachfolgenden Hauptkultur ausgewählt werden. Damit eine Hauptkultur Beitragsberechtigt ist, muss jedoch die Ansaat der vorangehenden Zwischenkultur mit einem der drei Verfahren Direktsaat, Streifensaat oder Mulchsaat erfolgen.
Konkret heisst das, dass bei Direktsaat einer Hauptkultur die vorangehende Zwischenkultur auch mit Mulch- oder Streifensaat angebaut werden darf.
Die gesamte kommentierte Direktzahlungsverordnung 2014 steht im Bioregelwerk zur Verfügung:
Bioregelwerk (auf dieser Webseite)
Film: Reduzierte Bodenbearbeitung mit Schälpflug (gleiche Rubrik)
Django Hegglin, FiBL
Weiterführende Informationen
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 11.04.2016