Parallelvermarktung bei Neulandantritt von bisher nicht biologisch bewirtschafteten Flächen
Es ist erfreulich, wenn Knospe-Betriebe bisher nicht biologisch bewirtschaftetes Land übernehmen können und die Bio-Anbaufläche dadurch wächst. Allerdings müssen gewisse Dinge beachtet werden. Der Neuantritt von Land, das bisher nicht biologisch bewirtschaftet worden ist, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anerkennungsstatus eines Voll-Knospe-Betriebes, die neuen Flächen gehen aber für zwei Jahre in die Umstellung.
Sowohl für Betriebe wie auch für einzelne Parzellen gilt jeweils der 1. Januar als Umstellungsdatum. Das Neuland und die darauf geernteten Produkte haben ab dem 1. Januar zwei Jahre lang den Status Umstellungs-Knospe.
Die Flächen müssen spätestens bei der offiziellen Betriebsdatenerhebung Anfang Jahr registriert und bereits ab dem ersten Januar gemäss den Bio Suisse Richtlinien bewirtschaftet werden. Sonst ist der Status der Fläche und der Produkte nicht biologisch. Auf dem Flächenverzeichnis des Knospe-Betriebes dürfen keine Nicht-Knospe-Flächen aufgeführt werden. Aufzeichnungen und Pläne müssen ab Antritt des Landes vorhanden sein.
Es ist zu beachten, dass die Zupacht oder Nutzung von bisher nicht biologisch genutzten Flächen nur zulässig ist, wenn die Flächen mindestens 3 Jahre vom Knospe-Betrieb bewirtschaftet werden und es sich somit nicht um Landabtausch handelt.
Welche Vorgaben bei der Übernahme von neuen Flächen und der Vermarktung von parallel angebauten Produkten gelten, ist in den Bio Suisse Richtlinien Teil II im Art. 1.2.7 festgehalten.
Vermarktung der Produkte
Produkte der Umstellungsflächen müssen immer mit der Umstellungs-Knospe beziehungsweise Produkte nicht biologischer Flächen als nicht biologisch vermarktet werden. Wird eine Kultur gleichzeitig auf Knospe-Flächen und Umstellungs-Knospe-Flächen beziehungsweise nicht biologischen Flächen angebaut (Parallelproduktion) und ist das Erntegut äusserlich nicht eindeutig unterscheidbar, ist die gesamte Erntemenge als Umstellungsware beziehungsweise als nicht biologisch zu deklarieren.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Ab dem 01.01.2025 ist durch eine Meldung an die Zertifizierungsstelle und unter Einhaltung der Bedingungen in den Bio Suisse Richtlinien Teil II Art. 1.2.7.3 eine Parallelvermarktung von äusserlich nicht eindeutig unterscheidbaren Produkten möglich. Die Meldung hat mittels des Formulars «Meldung an die Zertifizierungsstelle zur Parallelvermarktung» zu erfolgen (Link siehe «Weiterführende Informationen»).
Es ist zu beachten, dass bis am 31.12.2024 noch das Vorgehen gemäss dem «Kriterienkatalog für Ausnahmebewilligungen» (Kapitel 3.4) gilt und eine Ausnahmebewilligung bei der MKA angefragt werden muss.
Die folgenden Abschnitte beziehen sich auf die neue Regelung ab dem 01.01.2025.
Einjährige Kulturen
Wenn die Voraussetzungen gemäss Bio Suisse Richtlinien Teil II, Art. 1.2.7.3 erfüllt sind, ist nach einer vorgängigen Meldung an die Zertifizierungsstelle eine Parallelvermarktung von äusserlich nicht eindeutig unterscheidbaren Produkten möglich.
Die Kulturen mit unterschiedlichen Status müssen zeitlich gestaffelt geerntet und abgeliefert werden. Die Warenflusstrennung und die Rückverfolgbarkeit müssen gewährleistet und belegt werden.
Die Meldung an die Zertifizierungsstelle muss zum Zeitpunkt der Ansaat beziehungsweise der Pflanzung oder bei bestehenden Kulturen zum Zeitpunkt des Neulandantritts erfolgen.
Brotweizen und Futterweizen gelten als verschiedene Kulturen, ebenso Körnermais und Silomais.
Mehrjährige Kulturen
Auch bei mehrjährigen Kulturen muss eine Meldung an die Zertifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Ansaat beziehungsweise der Pflanzung oder bei bestehenden Kulturen zum Zeitpunkt des Neulandantritts erfolgen. Zudem müssen die Warenflusstrennung und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein.
Beispiel aus der Praxis
Frage: Seit zehn Jahren betreibe ich einen Bio Suisse Hof. Letztes Jahr habe ich zwei Hektaren zu meiner Fläche neu dazu pachten können. Auf dieser Fläche habe ich im Herbst Futterweizen gesät. Auf meiner Vollknospe-Fläche habe ich unter anderem 1,5 Hektaren Brotweizen gesät. Laut meinem Nachbar, ebenfalls Knospe-Bauer, muss ich den Brotweizen meines Knospe-Betriebes ebenfalls als Umstellweizen vermarkten. Stimmt das?
Antwort: Grundsätzlich hat Ihr Nachbar recht: Bei Parallelproduktion äusserlich nicht eindeutig unterscheidbarer Kulturen in Vollknospe- und Umstellungsqualität wäre die gesamte Produktion der betreffenden Kultur als Umstellungsware zu verkaufen. Ausser Sie können die Vorgaben gemäss den Bio Suisse Richtlinien Teil II Art. 1.2.7.3 einhalten und melden die Parallelproduktion an Ihre Zertifizierungsstelle. Brotweizen und Futterweizen gelten aber als verschiedene Kulturen, ebenso Körnermais und Silomais. Deshalb ist in dieser Situation eine Parallelproduktion ohne Meldung möglich. Sie dürfen demnach Ihren Brotweizen mit der Vollknospe vermarkten.
Auskunft bei Fragen
Bei Unsicherheiten gibt Ihnen das Team des Bereichs Landwirtschaft bei Bio Suisse gerne Auskunft (siehe «Ansprechperson»).
Sarah Bulliard, Bio Suisse
Weiterführende Informationen
Formular für die Meldung an die Zertifizierungsstelle zur Parallelvermarktung (zu verwenden ab 01.01.2025) (bio-suisse.ch)
Formulare in Deutsch, Französisch und Italienisch (ab 01.01.2025) (bio-suisse.ch)
Kriterienkatalog für Ausnahmebewilligungen (bio-suisse.ch)
Bio Suisse Richtlinien, Teil II, Art. 1.2.7 (bio-suisse.ch)
Umstellung auf Bio - Vermarktung von Umstellungs- und Bioprodukten (Rubrik Grundlagen)
Marktlage von Bioprodukten (Rubrik Markt)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 10.10.2024