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FiBL
Bio Suisse
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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Verfügbarkeitsstufen

Um die Verwendung bewährter Sorten trotz der Verpflichtung zur Nutzung von Biosaatgut sicherzustellen, unterteilt Bio Suisse die Arten und Unterarten in drei Stufen, basierend auf der Verfügbarkeit von Biosaatgut.

Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt einmal jährlich Anfang Oktober durch die zuständigen Fachkommissionen und richtet sich nach dem aktuellen Angebot an Biosaatgut.

Diese Zuordnung ist für Bestellungen im aktuellen Saatgutjahr (1. Oktober bis 30. September) verbindlich und bildet die Grundlage für die Betriebskontrolle.

Schema der drei Verfügbarkeitsstufen

Stufe 1 - Keine Genehmigung für Erwerbsanbau

  • Dieser Gruppe sind Arten und Arten-Untergruppen zugeteilt, für die ein ausreichendes praxistaugliches Sortenangebot aus Biovermehrung vorhanden ist.
  • Für den Erwerbsanbau muss Biosaatgut verwendet werden, es gibt keine Ausnahmegenehmigung ausser für Sortenversuche, Basissaatgut für die Erzeugung von Biosaatgut und die Erhaltung der genetischen Vielfalt. Stufe 2

Stufe 2 - Einzelgenehmigung

  • Dieser Gruppe sind alle Arten und Arten-Untergruppen zugeteilt, für die in der laufenden Anbauperiode ausreichend pflanzliches Vermehrungsmaterial geeigneter Produktionssorten aus Biovermehrung angeboten wird.
  • Für die Verwendung von ungebeiztem pflanzlichem Vermehrungsmaterial (PVM), das nicht aus biologischer Vermehrung stammt, muss vorgängig auf organicxseeds.ch eine Ausnahmegenehmigung unter Angabe einer schlüssigen Begründung eingeholt werden.

Stufe 3 -Generelle Genehmigung

  • Dieser Gruppe sind Arten und Arten-Untergruppen zugeteilt, für die es bisher kaum biologisch vermehrte, im Bioanbau bewährte Sorten gibt oder eine grösstmögliche Sortenvielfalt ermöglicht werden soll.
  • Ist pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte in dieser Stufe aus biologischer Vermehrung erhältlich, muss die Sorte in Bioqualität bestellt werden. Falls nicht, muss eine Bestätigung in Organicxseeds erstellt werden, dass das gewünschte pflanzliche Vermehrungsmaterial nicht verfügbar war.
  • Im Rahmen der Anpassung der Bioverordnung ist eine Bestätigung der Nichtverfügbarkeit seit 01.01.2025 verpflichtend. Die Bestätigung kann über organicxseeds.ch heruntergeladen werden. Sie ist bei einer Kontrolle ausgedruckt vorzuweisen.
  • Bei Vermehrungsmaterial für Zierpflanzen, Saatgut für Biodiversitätsflächen, Heil-, Küchen- und Gewürzkräuter sowie Gemüse ist die Bestätigung gemäss Bioverordnung Art. 39o, Abs. 1 bis zum 31.12.2029 freiwillig.

Gesetzliche Grundlage

  • Die Ausnahme für die Meldepflicht von Arten mit sehr geringer Versorgung an biologisch erzeugtem Saatgut wurde aufgehoben. Neu muss jede Verwendung von nicht biologischem Saatgut oder nicht biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial gemeldet werden. […] Bioverordnung: Art. 13a und Art. 33a, Abs. 2
  • Bis zum 31. Dezember 2029 ist die Meldung nach Art. 13a, Abs. 4 für Zierpflanzen, Saatgut für Biodiversitätsflächen, Heil-, Küchen- und Gewürzkräuter sowie Gemüse freiwillig. Übergangsbestimmung; Bioverordnung: Art. 13a, Abs. 4

Das gilt neu im Biolandbau 2025 (FiBL Shop)
Bioregelwerk (Rubrik Grundlagen)

Anleitung Ausnahmegesuche

Eine ausführliche Anleitung zur Nutzung von organicxseeds.ch ist auf der Startseite der Plattform über den Link «Anleitung zur Nutzung von organicxseeds» abrufbar.

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