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FiBL
Bio Suisse
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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Biogas produzieren und das Gärgut unter Bio- und Nichtbiobetrieben aufteilen

Damit die Nahrungsmittelversorgung nicht konkurrenziert wird, erlaubt Bio Suisse keine Biogasproduktion aus Nahrungs- und Futtermitteln.

Die Biogasproduktion aus Hofdüngern, Grünabfällen und dgl. wird üblicherweise von mehreren Betrieben in Zusammenarbeit betrieben. Nichts hindert ÖLN- und Biobetriebe daran, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anlage auf der Betriebsmittelliste gelistet wird und über den Substrateingang und Gärgutverteilung genau Buch geführt wird. Beide sind Einschränkungen unterworfen, die nachstehend aufgeführt sind und aus den Richtlinien von Bio Suisse stammen (BSRL).

Begriffe

Die Dünger-Verordnung (DüV, 916.171) unterscheidet zwischen zwei Typen von Gärgut:

  • Gärgut aus Biogasanlagen bestehend aus Gülle und Mist sowie maximal 20 Prozent Material aus nichtlandwirtschaftlicher Herkunft. (Hofdünger)
  • Gärgut aus Biogasanlagen mit mehr als 20 Prozent Material aus nichtlandwirtschaftlicher Herkunft. (Recyclingdünger)

Darf ich nach der Umstellung auf Bio…

…bei  einer überbetrieblichen Biogasanlage mitmachen?

Ja. Betriebe mit dem Knospe-Label dürfen (BSRL Teil II, Art 2.4.3.3):

  • Biogasanlagen betreiben
  • Sich an einer Biogasanlage beteiligen
  • Gärgut von einer Biogasanlage zuführen, auch wenn keine eigenen Hofdünger vorhanden sind.

Bedingungen:

  • Nahrungs- und Futtermittel (zum Beispiel Getreide oder Gras) dürfen in der Anlage nicht vergärt werden. Zugelassen sind Reststoffe aus der Lebens- und Futtermittelherstellung (z. B. Müllereiabfälle, Schotte), die in der Region nicht als Futtermittel verwendet werden können. Sie dürfen in einer Biogasanlage vergoren werden
  • Sämtliche Ausgangsmaterialien dürfen die offiziell gültigen Höchstwerte betreffend GVO in Futtermitteln nicht überschreiten. Alle beteiligten Betriebe müssen GVO-frei sein
  • Ein Knospe-Betrieb muss von einer Biogasanlage so viele Nährstoffe (N und P in Form von Gärgut) zurücknehmen, wie er Nährstoffe mit seinen Hofdüngern geliefert hat
  • Die Biogasanlage muss auf der Betriebsmittelliste gelistet sein. Das gilt auch für eigene, in der Biogasanlage aufbereitete Nährstoffe.

…Gärgülle / Gärmist von einer Biogasanlage (die mit weniger als 20 Prozent nichtlandwirtschaftlichem Material arbeitet) zuführen, an die ich keine Hofdünger liefere?

Ja, Bedingungen (BSRL Teil II, Art. 2.4.3.2):

  • Maximal die Hälfte des Bedarfs an Stickstoff resp. Phosphor gemäss Suisse-Bilanz darf mit Gärgut (flüssig oder fest) abgedeckt werden
  • Zugeführtes, festes Gärgut darf folgende Ausbringmenge nicht überschreiten: 25 Tonnen Trockensubstanz pro Hektare, maximal alle drei Jahre
  • Die maximale Luftdistanz zu einer Anlage, aus der Gärgülle/Gärmist zugeführt werden darf, beträgt für Gärgülle 20 km, für Gärmist 40 km.

…Gärgut zurücknehmen von Biogasanlagen, die mit mehr als 20 Prozent nichtlandwirtschaftlichem Substrat arbeiten?

  • Ja, aber wenn es sich um Gärgut flüssig handelt, muss das Gärgut in der Betriebsmittelliste des FiBL aufgeführt sein
  • Allgemein gilt: Die Gesamt-Zufuhr von Nährstoffen (N, P) aus Biogasanlagen ist auf 50 % des Nährstoffbedarfs limitiert, unabhängig davon, ob es sich um Gärgülle oder Gärgut handelt.

…von benachbarten ÖLN-Betrieben im Rahmen von 50 Prozent meines Bedarfs Mist oder unvergorene Gülle übernehmen und zusätzlich 50 Prozent meines Bedarfs in Form von Gärgut zuführen?

Ja, das ist möglich, aber nur mit Gärgut aus Biogasanlagen, die mit mehr als 20 Prozent nichtlandwirtschaftlichem Substrat arbeiten (Recyclingdünger). Für die Übernahme von ÖLN-Hofdüngern gilt Artikel 2.4.3.1 der Bio Suisse Richtlinien, für Gärgut Artikel 2.4.3.2.

…von benachbarten ÖLN-Betrieben im Rahmen von 50 Prozent meines Bedarfs Mist oder unvergorene Gülle übernehmen und zusätzlich 50 Prozent meines Bedarfs in Form von Gärgülle/Gärmist (= Hofdünger) von einer Biogasanlage zuführen?

  • Nein, denn die zwei Düngerarten sind Hofdünger und davon darf ein Biobetrieb max. 50 Prozent zuführen
  • Wenn in der Gegend wenig oder keine fremden Biohofdünger zur Verfügung stehen, kann Bio Suisse eine Ausnahmebewilligung erteilen für die Zufuhr von maximal 80 Prozent ÖLN-Hofdünger, gemessen am Nährstoffbedarf des Betriebes. Der Anteil Nährstoffe aus diesen Biogasanlagen darf aber nie höher als 50 Prozent des Bedarfs (Suisse Bilanz) sein. Die Maximaldistanzen müssen eingehalten werden. 

… sämtliche eigenen Nährstoffe in einer Biogasanlage vergären?

  • Ja, das ist möglich, darüber hinaus dürfen aber keine weiteren vergärten Produkte zugeführt werden, sofern die 50 Prozent  Limite überschritten wurde.
  • Die Nährstoffe werden zum Anteil biologischen Hofdünger gerechnet.

… meinen biologischer Hofdünger via Biogasanlage an andere Knospebetriebe abgeben?

  • Ja, es muss aber zusätzlich der Erfassung auf HODUFLU ein Hofdüngerabnahmevertrag abgeschlossen werden.
  • Es darf aber kein biologischer Hofdünger via Biogasanlage an konventionelle Betriebe abgegeben werden.

Weiterführende Informationen

Hofdüngerabnahmevertrag (32.7 KB) (Formular von Bio Suisse)
Bio Suisse Richtlinien im Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)
Betriebsmittelliste (Kapitel 1-11, FiBL Shop & Downlaod)
Betriebsmittelliste.ch (Webiste)

Christoph Fankhauser, Bio Suisse

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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.11.2024

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