Das braucht es für den Handel mit Biotieren
Die Schweizerische Bioverordnung legt fest, dass ein Tier nur als Bio-Tier bezeichnet werden darf, wenn Aufzucht, Haltung und Handel den Vorschriften der Verordnung entspricht und dies auch durch eine Biozertifizierung bestätigt ist. Für das Rindvieh gelten vereinfachte Bestimmungen.
Handel mit Rindvieh
Ausgenommen von der Zertifizierungspflicht ist der Inlandhandel von Bio- und Knospe-Tieren der Rindergattung. Hier ist die Rückverfolgbarkeit durch die Tierverkehrsdatenbank und das Tierbegleitdokument hundertprozentig gewährleistet.
Handel mit Knospe-Tieren aller Kategorien
Was braucht es zusätzlich für den Handel mit Knospe-Tieren von Bio Suisse, im Vergleich zum Handel mit Bio-Tieren?
- Für Knospe-Nutztiere: nichts
- Für Knospe-Schlachtvieh braucht ein Viehhändler einen Bio Suisse Lizenzvertrag und einen Zertifizierungsvertrag mit einer Zertifizierungsstelle.
Ausnahme: Knospe-Produzenten dürfen Knospe-Schlachtvieh ohne Lizenz handeln; im Gegensatz zu einem Viehhändler aber keine nichtbiologischen Tiere.
Gerät ein Knospe-Schlachttier an einen Händler ohne Bio Suisse Lizenz, verliert es den Knospe-Status, bleibt aber ein Bio-Tier, falls der Händler biozertifiziert ist oder es sich um ein Tier der Rindergattung handelt.
Zwischenhändler ohne Lizenz
Ein Zwischenhändler ohne Lizenz darf für einen lizenzierten Händler auf einem Viehmarkt oder bei Produzenten Bio-Tiere einkaufen und ihn beliefern, vorausgesetzt ein lizenzierter Händler rechnet mit dem Produzenten direkt ab.
Transparenz und fairer Handel
Als Lizenznehmer von Bio Suisse verpflichtet sich der Viehhändler mit dem Produzenten transparent abzurechnen, ihm Original-Taxationen, Vermarktungsmargen, Transportkosten und Abzüge offenzulegen. Darum – um Transparenz und fairen Handel – geht es Bio Suisse in erster Linie.
Schlachtviehhandel (Webseite Bio Suisse)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.12.2016