Rinder- und Ochsenmast: Weidepflicht ab 2015
Am 20. April 2011 wurde eine Änderung in den Bio Suisse Richtlinien bezüglich «Weide bei Grossviehmast» vorgenommen.
Für Mastrinder und Mastochsen auf Knospe-Betrieben gehört Weide künftig zum obligatorischen Programm. Ausgenommen von der Weidepflicht in der Rindviehmast sind Tiere bis 120 Tage, Mastkälber und Stiere.
Die Delegierten von Bio Suisse haben am 20. April 2011 der Änderung in den Richtlinien bezüglich «Weide bei Grossviehmast» zugestimmt. Dabei haben sie den Artikel 3.2.1 ergänzt: «Zusätzlich zum RAUS-Programm des Bundes ist Weidegang für Rindvieh obligatorisch. Ausgenommen von der Weidepflicht sind weibliche und männliche Tiere bis 160 Tage, Stiere und Tiere zur Kälbermast.» Stiere dürfen somit weiterhin ohne Weide, nur mit Zugang zu einem Laufhof, gemästet werden. Für die Anpassung der Rindviehmast galt für bestehende Mastbetriebe ab 1.1.2012 eine dreijährige Übergangsfrist. Das verschaffte den Betroffenen genügend Zeit, eine Lösung für ihren Betrieb zu suchen.
Weiterführende Informationen
Bioregelwerk (Rubrik Grundlagen)
Weidemast (Rubrik Rindvieh)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 27.11.2014