Keine unbeaufsichtigten Abkalbungen auf Alpen
Kühe sollen nicht unbeaufsichtigt auf einer Alp abkalben. Die Tiere sind zu betreuen und vor und nach dem Abkalben in einem geschützten Raum zu halten. Es ist die Pflicht jedes Tierhalters und jeder Tierhalterin, Geburten zu überwachen und notfalls einzugreifen.
In der Schweizer Tierschutzverordnung ist das Thema bereits genügend geregelt. Die Sorgfaltspflicht der Tierhalterin oder des Tierhalters beginnt bereits im Winter, respektive vor dem Alpauftrieb. Die Trächtigkeitsdauer der Tiere muss bekannt sein. Es liegt in der Verantwortung jedes Tierhalters und jeder Tierhalterin, vor dem Alpauftrieb sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften zu jeder Zeit eingehalten werden können.
Folgende Punkte gilt es zu beachten:
- Falls die Person, welche die Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, keine landwirtschaftliche Ausbildung hat, ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal durch eine Person mit einem landwirtschaftlichen Beruf beaufsichtigt wird.
- Um den Wasserbedarf der Tiere zu decken, müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, im Normalfall zweimal pro Tag.
- Bei extremer Witterung muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, sofern die Tiere bei diesen Bedingungen nicht eingestallt werden können.
- Die Tiere müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden, falls Geburten anstehen oder Neugeborene vorhanden sind.
- Durch geeignete Massnahmen muss sichergestellt sein, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden ist.
Franz Josef Steiner, FiBL
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.11.2010