Das Saatgutrecht stellt für die wichtigsten Kulturpflanzenarten sicher, dass der Landwirtschaft ausschliesslich qualitäts- und identitätsgesichertes Saatgut von leistungsgeprüften Pflanzensorten zur Verfügung steht. Hanf wurde im Jahr 1998 dem Saatgutrecht unterstellt, um über diese Zielsetzung hinaus die industrielle Nutzung als Öl- und Faserpflanze von dem verbotenen Betäubungsmittel Cannabis abzugrenzen.
Heute ermöglicht der im Jahr 2011 im Betäubungsmittelrecht eingeführte Grenzwert für das berauschende Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC) eine hinreichende Abgrenzung des verbotenen Cannabis. Der industriell genutzte Öl- und Faserhanf und sogenannter «CBD-Hanf» unterstehen nicht dem Betäubungsmittelrecht. Die Blüten des CBD-Hanfs werden als Tabakersatzprodukt genutzt oder zu anderen verwendungsfertigen Produkten verarbeitet. Für die Produktion von CBD werden andere Sorten genutzt als für Hanföl und -fasern. Nach dem geltenden Saatgutrecht können diese Sorten jedoch nicht zugelassen werden.
Zukünftig soll zudem Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelrechts zu bestimmten Zwecken in der Landwirtschaft angebaut werden können. Das Bundesamt für Gesundheit erarbeitet die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur medizinischen Verwendung von Cannabis und zu wissenschaftlichen Pilotversuchen mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Die Potenziale des Schweizer Medizinal- und Aromapflanzenbaus finden hierbei Berücksichtigung.
Um die Entwicklung entsprechender Anbausysteme und Pflanzenvermehrungsmethoden in der Landwirtschaft zu ermöglichen, wurden mit dem landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2020 sämtliche Bestimmungen zu Hanf in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF aufgehoben.
Quelle: BLW-Medienmitteilung vom 17.12. 2020
Weiterführende Informationen
Hanf - Anbau und Verwendungsmöglichkeiten (Rubrik Ackerbau)
Hanf im Landwirtschaftsrecht
Informationen des BAG zur medizinischen Verwendung von Cannabis
Informationen des BAG zu Pilotversuchen mit Cannabis