Vermarktung in der Umstellungszeit
Absatzmöglichkeiten
Sie finden die Absatzmöglichkeiten für Umstellprodukte unter
Absatzmöglichkeiten (Rubrik Markt)
Hinweise zur Vermarktung in der Umstellungszeit
Damit die Umstellungszeit wirtschaftlich gut überbrückt werden kann ist es wichtig, die Vermarktungsmöglichkeiten vorher genau abzuklären.
Wichtig: Sollen im ersten Umstellungsjahr Ernteprodukte aus überwinternden Kulturen als Umstellungsware vermarktet werden, muss der Betrieb vor dem Saattermin für die Umstellung angemeldet sein. Die entsprechenden Kulturen müssen ab Aussaat biokonform angebaut werden.
Direktvermarktung
Eine gute Möglichkeit ist die Direktvermarktung. Hilfreich ist dabei eine ansprechende Verpackung und klare Deklaration. Die Label bieten in ihrem Online-Shop diverse Verpackungsmaterialien auch für Umstellebertriebe an:
Bio Suisse-Shop (Bio Suisse)
Demeter-Shop (Demeter)
Direktvermarktung (Rubrik Markt)
Biomondo (Biomarkplatz Online)
Status der Tiere während der Umstellungszeit
Grundsätzlich gilt: Der Status eines Tieres oder eines Produkts ist nie höher als der Status des Betriebes.
Vor oder während der Umstellungszeit auf dem Umstellbetrieb geborene Tiere
Nach erfolgter Kontrolle und Zertifizierung, aber frühestens ab dem 1. Mai des ersten Umstellungsjahres und bis zum 31. Dezember des zweiten Umstellungsjahres, gelten diese Tiere als Umstelltiere. Ab dem 1. Januar des dritten Jahres gelten die Tiere als Biotiere.
Vom Umstellbetrieb zugekaufte Biotiere
Diese gelten während der Umstellungszeit als Umstelltiere und ab dem 1. Januar des dritten Jahres als Biotiere.
Vom Umstellbetrieb zugekaufte Nicht-Biotiere
Für Rinder, die im Rahmen eines Aufzuchtvertrages von einem Nichtbiobetrieb zurückgekauft werden, gilt die Spezialregelung unter 3.a.
Diese Tiere gelten während der Umstellungszeit als Umstelltiere
Ab dem 1. Januar des dritten Jahres gelten sie als Biotiere, sofern sie die Wartefristen (siehe weiter unten) fertig durchlaufen haben.
Für den Zukauf von Nichtbiotieren gelten folgende Einschränkungen
Die Zertifizierungsstelle kann in Übereinstimmung mit der MKA auf Gesuch hin einzelnen Betrieben bewilligen, Tiere aus nichtbiologischen Betrieben im Umfang bis zu 40 Prozent des Bestandes einzustallen, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei:
- a) Erheblicher Ausweitung der Haltung;
- b) Rassenumstellung;
- c) Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion;
- d) Notwendigkeit eines Ersatzkalbes für eine Mutter- oder Ammenkuh;
- e) Gefahr, dass eine bestimmte Rasse der Landwirtschaft verloren geht (von ProSpecieRara gelistete Rasse);
- f) Rassen mit sehr kleinen Populationen (Nischenrassen) im Umfang bis 10 Prozent des Bestandes an ausgewachsenen Tieren.
Nullipare weibliche Jungtiere (also z.B. vor der ersten Kalbung), die unter Kategorie e) fallen, können alljährlich im Umfang von bis zu 10 Prozent des Bestandes an ausgewachsenen Tieren in Absprache mit den Zertifizierungsstellen (ohne schriftliches Gesuch) von nichtbiologischen Betrieben zugekauft werden, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind. Diese Tierzukäufe sind bei der Kontrolle auszuweisen.
Bei hoher Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation bewilligt die MKA in Übereinstimmung mit der Zertifizierungsstelle die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestandes mit Tieren aus nicht biologischen Betrieben, sofern Tiere aus Bio-Betrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind.
Männliche Zuchttiere aus nicht biologischen Betrieben können jederzeit zugekauft werden.
Die Definition von «Aufbau» nach BioV Artikel 16f wird sehr weit gefasst, das heisst der Aufbau kann auch wiederkehrend sein. Es dürfen jedoch nur nicht biologische Tiere zugekauft werden, wenn keine Bio-Tiere verfügbar sind.
Siehe auch Richtlinien Bio Suisse, Abschnitt 4.4.2 (Bioregelwerk)
Wartefristen für zugekaufte Nicht-Biotiere
- 12 Monate bei Tieren der Pferde- und Rindergattung (einschliesslich Büffel- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung, und, bei kurzlebigen Tieren, auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens;
- 6 Monate bei kleinen Wiederkäuern und Schweinen;
- 6 Monate bei milchproduzierenden Tieren;
- 56 Tage bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt geworden war;
- 6 Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung
Rückkehr von nichtbiologischen Aufzuchttieren auf Umstellungsbetriebe
Eigene Tiere des Umstellungsbetriebes dürfen aus einem nicht biologischen Aufzuchtbetrieb auf den Umstellungsbetrieb zurückkehren, falls alle folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Aufzuchtvertrag wurde vor der Anmeldung zur Umstellung abgeschlossen.
- Die Tiere wurden vor Umstellungsbeginn auf den nicht biologischen Betrieb in Aufzucht gegeben.
- Die Tiere müssen innerhalb der Umstellungszeit auf den Betrieb zurückkehren.
- Die Wartefristen müssen eingehalten werden
Siehe auch Bio Suisse Richtlinien Teil II, Art. 4.4.4 (Bioregelwerk)
Verkauf von Tieren eines Umstellungsbetriebes an einen Biobetrieb
Nach durchlaufener Wartefrist (siehe oben) gelten solche Tiere auf dem Biobetrieb als Biotiere. Die Tiere können die Wartefrist auf dem Umstellungsbetrieb oder teilweise auf dem Biobetrieb absolvieren.
Beispiel
Ein Biobetrieb kauft Mitte Mai eine Kuh von einem Umstellungsbetrieb, der im ersten Umstellungsjahr steht. Dann kann der Biobetrieb die Milch dieser Kuh ab dem 1. Juli als Biomilch verkaufen. Das Fleisch dieser Kuh darf der Biobetrieb aber erst ab dem folgenden 1. Januar als Biofleisch verkaufen. Die oben erwähnten Wartefristen beziehen sich auf Zucht- und Schlachttiere. Nach Beginn der Umstellungszeit dürfen die Milch und die Eier als Umstellungsprodukte vermarktet werden, sobald der Betrieb zertifiziert ist, aber frühestens ab dem 1. Mai. Das gilt auch für alle pflanzlichen Produkte.
Tierverkehrsvignetten für die Umstellzeit
Umstell-Betriebe, die noch keine Tierverkehrsvignetten von Bio Suisse erhalten haben, aber solche benötigen, melden dies bei Bio Suisse: Tel. 061 204 66 66, bio(at)bio-suisse.ch
Umstell-Betriebe, die bereits im System erfasst sind, können Vignetten online bestellen. Das Umstelllogo wird automatisch aus dem System eingefügt.
Detaillierte Informationen im Merkblatt:
Tierverkehrs-Vignetten für Umstell-Tiere (129.5 KB) (Bio Suisse)
Deklaration für Demeter-Produkte
Im Normalfall ist ein Betrieb, der bisher konventionell bewirtschaftet wurde, drei Jahre in der Umstellungsphase. Seine Produkte dürfen ab dem zweiten Umstellungsjahr mit «Demeter in Umstellung» bezeichnet werden.
Ist ein Betrieb entsprechend den Richtlinien von Bio Suisse als Knospe-Betrieb anerkannt, kann eine Demeter-Anerkennung im zweiten Jahr erfolgen. Im ersten Jahr darf nach erfolgter Kontrolle und Zertifizierung die Bezeichnung «Demeter in Umstellung» verwendet werden.
Regelumstellung von der konventionellen auf die Bewirtschaftung nach Demeter
Zeitraum | Kennzeichnung der Produkte |
---|---|
1. Umstellungsjahr (U1) | Keine Auslobung von Demeter |
2. Umstellungsjahr (U2) | «Demeter in Umstellung»: für Pflanzliche Erzeugnisse ab neuer Ernte, Tierische Erzeugnisse ab 1.1. |
3. Umstellungsjahr (U3) | «Demeter in Umstellung»: 1.1. – 31.12. |
4. Jahr: Voll Demeter zertifiziert | «Demeter»: Pflanzliche Erzeugnisse ab neuer Ernte, Tierische Erzeugnisse ab 1.1. |
Umstellung bei mindestens zwei Jahren biozertifizierter Vorbewirtschaftung
Zeitraum | Kennzeichnung der Produkte |
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1. Umstellungsjahr (U3) | «Demeter in Umstellung»: Pflanzliche Erzeugnisse ab neuer Ernte, Tierische Erzeugnisse ab 1.5. |
2. Jahr: Voll Demeter zertifiziert | «Demeter»: Pflanzliche Erzeugnisse ab neuer Ernte, Tierische Erzeugnisse ab 1.1. |
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 14.12.2023