Anforderungen an die Energieeffizienz im Biogewächshaus
Bio Suisse will für den gedeckten Bioanbau neben einer besseren Energieeffizienz durch Isolation, die bereits seit 2015 erfüllt werden muss, auch aus den fossilen Energieträgern für die Gewächshausheizung aussteigen.
In der Weisung vom 1.1.2021 zur Energieeffizienz ist festgehalten, dass bis 2030 achtzig Prozent der Heizenergie eines Betriebes aus erneuerbaren Quellen stammen muss. Bis 2040 müssen sämtliche Knospe Gewächshäuser zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energieträgern beheizt werden.
Anforderungen an die Energiequelle
Gewächshäuser und Folientunnel auf Biobetrieben sollen grundsätzlich möglichst wenig geheizt werden. Wo eine Beheizung notwendig ist, muss diese ab 2040 mit erneuerbaren Energiequellen erfolgen.
Als erneuerbare Energieträger gelten Wind- und Wasserkraft, Solarenergie, Biomasse (z.B. Holz) und Umweltwärme, etwa Geothermie. Zusätzlich darf auch Abwärme aus industriellen Prozessen (Wärmenetze) eingesetzt werden, sofern diese für die Spitzelastabdeckung nicht fossile Brennstoffe verbrennen (Einschränkung gilt erst ab 1.1.2040).
Ebenfalls darf für das Betreiben einer Wärmepumpe oder Widerstandsheizung ab 1.1.2040 kein Atomstrom mehr verwendet werden.
Der Ausstieg erfolgt in zwei Etappen. Bis 2030 muss 80 Prozent der für das Heizen (inklusive Trockenheizen) eingesetzten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Ausgenommen davon sind Gewächshäuser, die nur zur Frostfreihaltung beheizt werden (max. 5°C). Ab 2040 muss dann sämtliche Heizenergie (Grund- und Spitzenlast, Frostfreihaltung, Trockenheizen, etc.) aus erneuerbaren Energieträgern stammen.
Infobroschüre des VSGP mit Informationen zu den verschiedenen erneuerbaren Energieträgern: Heizen ohne fossile Brennstoffe bis 2040
Anforderungen an die Gebäudehülle
Bestehende Gewächshäuser müssen grundsätzlich mit einer Gebäudehülle ausgerüstet sein, welche einen mittleren U-Wert (Wärmedämmwert) von maximal 2.4 W/m2K oder eine doppelte Gebäudehülle aufweisen (Bio Suisse Richtlinien Teil II, Artikel 2.7.1). Dies kann erreicht werden mit isolierten Wänden (Doppelfolie oder einfache Folie bzw. Glas mit Noppenfolie) und isolierten Dachflächen (Doppelfolie oder einfacher Folie mit einem Energieschirm).
- Sind diese Anforderungen erfüllt, können Gewächshäuser in der Periode vom 1. Dezember bis 28. Februar auf maximal 10° C geheizt werden.
- Gewächshäuser, welche diesen U-Wert oder die baulichen Anpassungen nicht erfüllen, dürfen in der kalten Jahreszeit lediglich frostfrei gehalten werden bei maximal 5°C.
Für neu gebaute Gewächshäuser (Warmhäuser) gilt ab dem 1.1.2021 ein mittlerer U-Wert von 2,1 W/m2K.
Zu beachten ist auch, dass für die Anzucht von Jungpflanzen Heizung und Beleuchtung ohne weitere Einschränkungen eingesetzt werden kann, sofern die Gebäudehülle die oben erwähnten Energieanforderungen erfüllt. Zu diesem Zweck kann auch in einem bestehenden Folientunnel, der die U-Wert Anforderungen nicht erfüllt, ein Abteil abgetrennt und zusätzlich isoliert werden, am besten mit Noppenfolie.
Eine Assimilationsbeleuchtung ist auch weiterhin nur bei der Anzucht von Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, sowie bei der Mutterpflanzenkultur zur Stecklingsgewinnung zugelassen.
Treibereikulturen, wie Schnittlauch, Rhabarber, Löwenzahn oder Blumenzwiebeln sowie Grünsprossen welche auf Substraten (z.B. Kompost) angezogen werden können ganzjährig bis maximal 18°C beheizt werden, sofern das Gewächshaus die oben erwähnten Energieanforderungen erfüllt.
Temperaturen und Termine im Überblick
Weiterführende Informationen
Energieleitfaden (JardinSuisse)
Energiestrategie des VSPG (Berufsorganisation der Schweizer Gemüseproduzentinnen und -produzenten)
Energieagentur mit ProCalor (6.3 MB) (DM Energieagentur)
Präsentation (2.3 MB) vom Webinar "Energiestrategie und Zwischenbilanz" vom Herbst 2022 (VSGP)
Energetische Anforderungen an Gewächshäuser Analyse des Ist-Zustandes (3.8 MB) (DM Energieberatung AG)
Energienachweis (EN-131) beheizte Gewächshäuser (Konferenz Kantonaler Energiedirektoren)
Bio Suisse Richtlinien:
- Teil II: Kapitel 2.7, Energieeffizienz (1.0 MB)
- Teil II: Kapitel 3.6.6, Regelungen Anzuchtlokale (1.0 MB)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 27.02.2023