Diese Website unterstützt Internet Explorer 11 nicht mehr. Bitte nutzen Sie zur besseren Ansicht und Bedienbarkeit einen aktuelleren Browser wie z.B. Firefox, Chrome
FiBL
Bio Suisse
Logo
Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Neue Meldepflicht für Pflanzenvermehrungs­material der Stufe 3

Meldung  | 

Seit dem 1. Januar 2025 gilt gemäss der Schweizer Bioverordnung (SR 910.18) eine generelle Meldepflicht beim Bezug von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial der Verfügbarkeitsstufe 3. Diese neue Regelung gilt für alle Biobetriebe und somit auch für alle Knospe-Betriebe.

Die neue Meldepflicht gilt für alle Biobetriebe und muss über die Datenbank OrganicXseeds.ch erfolgen. Foto: FiBL, Thomas Alföldi

Für die Produktion mit der Knospe müssen Pflanzenvermehrungsmaterialien, wann immer verfügbar, aus Schweizer Knospe-Produktion stammen. Sind einzelne Arten oder Sorten nicht in Schweizer Knospe-Qualität erhältlich, können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von biologischem oder nicht-biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auf organicxseeds.ch beantragt und durch die Biosaatgutstelle des FiBL genehmigt werden. Bei Fragen kann die Biosaatgutstelle per E-Mail kontaktiert werden.

Drei Verfügbarkeitsstufen

Gemäss den Bio Suisse Richtlinien (Teil II, Art. 2.2.3.3) werden die verschiedenen Arten und Sorten von Pflanzenvermehrungsmaterial in drei Verfügbarkeitsstufen unterteilt:

  • Stufe 1 - Keine Genehmigung für Erwerbsanbau (früher: Bio = Pflicht)
    Es wird keine Ausnahmegenehmigung für nicht biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial für den Erwerbsanbau erteilt. Lediglich für Erhaltung der Biodiversität, Versuche und Vermehrung sind Ausnahmen möglich.
  • Stufe 2 – Einzelgenehmigung (früher: Bio = Regel): 
    Für den Einsatz von nicht biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vorgängig und unter Angabe einer schlüssigen Begründung (Kriterien gemäss Bio Suisse Richtlinien Teil II Art. 2.2.3.3) für jeden Bezug eine Ausnahmegenehmigung über organicxseeds.ch beantragt werden.
  • Stufe 3 - Generelle Genehmigung (früher: Bio = Wunsch): 
    Es gilt eine generelle Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von nicht biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial.

Bestätigung der Nichtverfügbarkeit erforderlich

Neu muss für jeden Bezug von nicht biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auf organicxseeds.ch eine Bestätigung der Nichtverfügbarkeit von biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial generiert, ausgedruckt und bei der Kontrolle vorgewiesen werden. 

Ausnahme bis 2029 für bestimmte Kulturen

Für Zierpflanzen-Vermehrungsmaterial und Saatgut für Biodiversitätsflächen, Heil-, Küchen- und Gewürzkräuter sowie Gemüse ist die Bestätigung gemäss der Bioverordnung (Artikel 39o, Absatz 1) bis zum 31. Dezember 2029 freiwillig.

Gültigkeit für Knospe-Betriebe

Da die Vorgaben der Bioverordnung die Voraussetzung für die Bio Suisse Richtlinien darstellen, gilt diese Meldepflicht seit 1. Januar 2025 auch für alle Knospe-Betriebe. 

Weiterführende Informationen

Das Wichtigste in Kürze (Rubrik Saat- und Pflanzgut)
Verfügbarkeitsstufen (Rubrik Saat- und Pflanzgut)
Ausnahmegesuche (Rubrik Saat- und Pflanzgut)
organicxseeds.ch (Website der Datenbank)
Bio Suisse Richtlinien (Website Bio Suisse)

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

Möchten Sie die Website zum Home-Bildschirm hinzufügen?
tippen und dann zum Befehl zum Home-Bildschirm hinzufügen nach unten scrollen.