Trägerstoffe und Aromabestandteile sind verarbeitete Lebensmittel, für welche die Bestimmungen nach Artikel 18 der Bioverordnung gelten.
Trägerstoffe gelten als biologisch, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten biologisch sind. Ebenso können Aromabestandteile als biologisch gelten, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten aus dem biologischen Landbau stammen.
In biologischen Lebensmitteln wird zudem nur noch die Verwendung von Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen zugelassen, die folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Aromabestandteil enthält ausschliesslich natürliche Aromastoffe (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Aromenverordnung), und
- der Aromabestandteil wurde ausschliesslich oder mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Aromenverordnung).
Ein Beispiel: natürliches Erdbeeraroma muss zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Erdbeeren gewonnen sein.
Quelle: Informationen von bio.inspecta vom 21. Oktober 2022 und 3. Januar 2023
Weiterführende Informationen
Das gilt neu im Biolandbau 2023 (PDF, FiBL-Shop)
Das Bioregelwerk (Rubrik Grundlagen)