Bei den momentan verhältnismässig warmen Temperaturen kann die Verlockung gross sein, die erste Güllegabe bereits etwas früher auszubringen. Damit keine Umweltschäden verursacht werden, müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die gute landwirtschaftliche Praxis unbedingt eingehalten werden. Die gesetzlichen Grundlagen werden kantonal unterschiedlich streng ausgelegt. In jedem Fall müssen folgende Punkte beachtet werden: Gülle darf nur ausgebracht werden, wenn die Böden weder wassergesättigt, ausgetrocknet, gefroren noch mit Schnee bedeckt sind. Zudem muss die Vegetationsruhe unterbrochen oder beendet sein. Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Lufttemperatur (Tages- und Nachttemperatur) an sieben aufeinander folgenden Tagen über fünf Grad Celsius liegt. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel wenn Raps früh gedüngt werden soll.
Einschätzen der Risiken
In jedem Fall liegt die Verantwortung bei der Bewirtschafterin oder beim Bewirtschafter. Verschiedene Merkblätter und Checklisten sind bei den kantonalen Beratungsstellen erhältlich und helfen, die Risiken einzuschätzen und zu entscheiden, ob Hofdünger ausgebracht werden können oder nicht. Werden Hofdünger zu Unzeiten ausgebracht und / oder kommt es zu Umweltschäden, muss mit straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Zudem schaden solche Vorfälle dem Ruf der Landwirtschaft.
Biolandwirtinnen und -landwirte sind auf die Nährstoffe aus den Hofdüngern angewiesen, Ergänzungsdünger sind teuer. Deshalb sind Biobetriebe besonders gefordert, den Hofdünger zum richtigen Zeitpunkt einzusetzen, nämlich dann, wenn er von den Pflanzen aufgenommen werden kann und es bei der Ausbringung zu geringen Verlusten kommt.
jn