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Kontrollerlebnisse: Wichtige Kenntnis der Fruchtfolgerichtlinien

Meldung  | 

Die Bio Suisse Richtlinien zur Fruchtfolge sollten aus vielerlei Hinsicht eingehalten werden. Einerseits helfen diese Vorgaben dabei, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und idealerweise zu steigern. Andererseits können allfällige Verstösse zu Direktzahlungskürzungen führen.

Wird auf mindestens 20 Prozent der FFF eine Kunstwiese kultiviert, werden keine Probleme mit der Einhaltung der Fruchtfolgeregelung Bio Suisse auftreten. Foto: FiBL, Thomas Alföldi

Nach Brokkoli als Hauptkultur darf zwei Jahre kein anderer Kreuzblütler (z.B. Blumenkohl) als Hauptkultur angebaut werden. Foto: Bio Suisse, Flavia Müller

Mit Gründünungskulturen wie Phacelia, können die fehlenden Prozent Begrünung sichergestellt werden, sofern die Vorgaben dazu erfüllt sind. Foto: FiBL, Thomas Alföldi

Wird zeitgerecht nach der Ernte eine Gründüngung angelegt, erhalten die Körnerleguminosen den Status einer ganzjährigen Begrünung, wie eine Kunstwiese. Foto: FiBL, Martin Koller

Die Bio Suisse Vorgaben zur Fruchtfolge besitzen einen exklusiven Status: Sie sind als Teil der Vorgaben zum Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) auch Voraussetzung für den Erhalt von  Direktzahlungen. Es lohnt sich also in jedem Fall, sich vertieft mit dieser Materie zu beschäftigen.

Die Fruchtfolge-Regelungen gelten nicht für Dauerkulturen und den geschützten Anbau: In beiden Fällen existieren keine Vorgaben für die Fruchtfolge.

Wie soll meine Fruchtfolgefläche begrünt sein?

Betriebe mit mindestens 20 Prozent Grünlandanteil an der Fruchtfolgefläche (FFF)
Dies ist die gängigste Ausgangslage mit der einfachsten Berechnungsgrundlage.

Mindestens 20 Prozent der Fruchtfolgefläche sind mit Kunstwiesen, Bunt- oder Rotationsbrachen (12 Monate Kulturzeit) begrünt. Jede Einzelfläche muss mindestens einmal pro zehn Kalenderjahren mit einer der obengenannten, ganzjährigen Begrünung belegt werden.

Betriebe mit weniger als 20 Prozent Grünlandanteil der Fruchtfolgefläche (FFF)
Auf den Kontrollgängen der Bioinspecta fällt immer wieder auf, dass eine steigende Anzahl von Betrieben ohne Raufutterverwertung oftmals mit den im folgenden dargestellten Alternativen arbeiten. Zwingend erforderlich ist in allen Fällen, dass mindestens zehn Prozent der FFF ganzjährig mit Kunstwiesen, Bunt- oder Rotationsbrachen begrünt sind.

Für die fehlenden zehn Prozent Begrünung der Fruchtfolgeflächen können folgende Massnahmen angerechnet werden:

  1. Beträgt der Grünflächenanteil von begrünten, einjährigen Kulturen (z. B. Mais Frässaat) mindestens 60 Prozent der Feldfläche, so kann diese Fläche als ganzjährige Grünfläche angerechnet werden. Die Kulturen müssen jedoch mindestens 12 Monate auf dem Feld stehen und mindestens drei Monate vor der Ansaat der Hauptkultur angesät werden.
  2. Körnerleguminosen können als ganzjährig begrünte Fläche angerechnet werden, sofern nach der Kultur eine Gründüngung angelegt wird. Diese Gründüngung muss vor dem 1. September gesät und darf frühestens am 15. Februar des folgenden Jahres eingearbeitet werden.
  3. Zwischenkulturen, Gründüngungskulturen oder Untersaaten mit einer Kulturdauer von mindestens fünf Monaten können gewichtet nach Fläche oder Kulturdauer angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit der Untersaat beginnt nach der Ernte der Hauptkultur.
  4. Werden innerhalb eines Jahres auf einer Fläche mehrere Gründüngungskulturen hintereinander angebaut und eingearbeitet (das Erntegut wird nicht weggeführt), kann die Fläche als ganzjährig begrünte Fläche angerechnet werden. Dieser relativ neue Richtlinienpassus wurde für die Bedürfnisse der regenerativen Landwirtschaft kreiert.

Auch für die Vegetationsruhe gibt es strikte Vorgaben                

Mindestens 50 Prozent der offenen Ackerfläche (unter Abzug der Bunt- und Rotationsbrachefläche) müssen ausserhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 15. November und dem 15. Februar mit einer Pflanzendecke belegt sein. Dafür werden angerechnet: überwinternde Kulturen, im laufenden Jahr angelegte Kunstwiesen, Zwischenkulturen, Gründüngung und abgeerntete Kulturen mit intaktem Wurzelwerk. Die ganzjährig begrünte Fruchtfolgefläche kann dazu nicht angerechnet werden.

Anbaupausen als Prophylaxe für Fruchtfolgeschäden

Bei den Anbaupausen wird zwischen dem  Acker- und Gemüsebau unterschieden. Die geforderten Anbaupausen im Gemüsebau sind länger und beziehen sich im Gegensatz zum Ackerbau nicht auf Hauptkulturen der gleichen Art, sondern der gleichen Familie (z.B. Kreuzblütler). So gelten im Gemüsebau 24 Monate Anbaupause zwischen zwei Hauptkulturen (14 Wochen Kulturzeit) der gleichen Familie.

Im Ackerbau gilt ein Jahr Anbaupause zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Art (Weizen-Weizen). Bei einer Begrünung der Fruchtfolgefläche von 30 Prozent kann in einer fünf Jahresperiode die gleiche Kultur einmal nacheinander angebaut werden.

Andreas Müller, Bioinspecta

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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